Vereinssatzung

§ 1 - Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der im Jahre 1927 gegründete Verein führt den Namen Sportfreunde Dönberg 1927 e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal
unter der Nr. 2287 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4. Die Vereinsfarben sind Signalrot (3001) und Enzianblau (5010)


§ 2 - Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Sports sowie die Aus- und Weiterbildung im Jugend- und Seniorensport. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
3. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen
5. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
6. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und
Helfern
7. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
8. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens
9. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden
Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände


§ 3 - Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts §52 "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes
eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 4 - Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund Wuppertal und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände
nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt
und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.


§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das
Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren
teilzunehmen.
3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von
dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen
Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer
Kinder aufzukommen
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die
Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden.
6. Mit Aufnahme in den Verein Sportfreunde Dönberg 1927 e.V. erklärt sich jedes Mitglied
damit einverstanden, dass von Ihm Foto- und Filmaufnahmen, auch für Veröffentlichungen im
Zusammenhang mit dem Verein, gemacht werden dürfen.
7. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
8. Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und
Anordnungen verpflichtet. Dies gilt insbesondere auf den Spiel- und Trainingsanlagen. Die
Ordnungsbestimmungen der Spiel- und Trainingsanlagen sind einzuhalten.


§ 6 - Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:
o aktiven Mitgliedern
o passiven Mitgliedern
o Ehrenmitgliedern
2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der
bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
3. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen
durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des
Vereins nicht.
4. Ehrenmitgliedern steht ein Stimmrecht zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.


§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
o durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
o durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
o durch Tod;
o durch Auflösung des Vereins;
o durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Der Austritt kann zum 30.06. und 31.12. eines Jahres schriftlich und per
Einschreiben erklärt werden.
3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.


§ 8 - Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Über diesen Ausschluss entscheidet der Vorstand
2. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied grobe Verstöße gegen die Satzung und
Ordnungen schuldhaft begeht oder in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner
Ziele zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur
Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
2.1. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten.
Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem
Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand
unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über
den Antrag zu entscheiden.
2.2. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
2.3. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
2.4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen
Briefes mitzuteilen.
2.5. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtmittel
der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2.6. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
2.7. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.


§ 9 - Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es
können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen
des Vereins erhoben werden. Ausgenommen sind Ehrenmitglieder sowie aktive Trainer und
Übungsleiter.
2. Mitglieder mit besonderen Aufgaben im Verein können auf Beschluss des Vorstands von
Mitgliedsbeiträgen und einer Aufnahmegebühr befreit werden.
3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere
Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der
Gesamtvorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen
Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Doppelten des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift
mitzuteilen.
5. Die Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass der fällige Betrag am 05.03. und am 05.09. eines Jahres abgebucht werden kann. Die Berechnung erfolgt halbjährlich.
6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen,
sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
7. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet
sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Fällige Beitragsforderungen
werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden
Kosten hat das Mitglied zu tragen.


§ 10 - Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne
der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben.
Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
2. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte
im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der
Wahrnehmung ausgeschlossen.
3. Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres kein Stimmrecht auf einer Mitgliederversammlung. Die Abs. 1 und 2 finden hier keine Anwendung.
4. Kinder und Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr haben bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres das Recht als Zuhörer an Mitgliederversammlungen teilzunehmen


§ 11 - Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen
der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.
2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss
führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
o Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
o Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
3. Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
4. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem
Antrag Stellung zu nehmen.
5. Der Gesamtvorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Anwendung.


§ 12 - Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der geschäftsführende Vorstand (Vorstand)
• der Gesamtvorstand


§ 13 - Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der
Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen.


§ 14 - Die ordentliche Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen
mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag
auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der
erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der
Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein
Stimmrecht und ist wählbar. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
10. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und
Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu
übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.


§ 15 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte.
3. Entlastung des Vorstands.
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
5. Wahl der Kassenprüfer.
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.
7. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen.
8. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.


§ 16 - Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 14 entsprechend.


§17 - Der geschäftsführende Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus:
o dem 1. Vorsitzenden;
o dem 2. Vorsitzenden;
o dem Schatzmeister;
o Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Die
Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch die zeitgleiche Wahl auf der
Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl erfolgt einzeln.
2. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle
Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne
Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit
verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.
3. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.
4. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
5. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher
schriftlich erklärt haben.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen durch einheitlichen Beschluss einen Nachfolger bestimmen
oder eine Neuwahl innerhalb von 3 Monaten einberufen.
7. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den
1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
9. Der Vorstand hat das Recht, das Vereinsheim zu verpachten.


§ 18 - Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus
o den Mitgliedern des Vorstandes,
o dem Abteilungsleiter Fußball,
o dem Abteilungsleiter Gehörlosenabteilung,
o mindestens einem Vertreter der sonstigen Abteilungen
o den Vorsitzenden der vom Vorstand gebildeten Ausschüsse
2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine
Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen
werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Abwesenheit oder
Verhinderung des 1. Vorsitzenden, ist jedes andere Mitglied des Vorstands berechtigt, eine
Gesamtvorstandssitzung einzuberufen.
3. Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 6 Monate zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
4. Ein Mitglied des erweiterten Vorstands kann nicht gleichzeitig Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands sein.


§ 19 - Abteilungen

1. Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.
2. Die Fußball- und die Gehörlosenabteilung wählen für die Dauer von 2 Jahren je einen
Abteilungsleiter. Alle weiteren Abteilungen wählen einen gemeinsamen Vertreter, ebenfalls
für die Dauer von 2 Jahren.
3. Der Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter
Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut
einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt
die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den
gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen.
4. Die Abteilungsleiter Fußball, Gehörlosen und ein weiterer Abteilungsleiter gem. §19 Abs. 2
sind Mitglied des Gesamtvorstandes.


§ 20 - Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers gilt für 2 Jahre.
2. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen
Bericht.


§ 21 - Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
o Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
o Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig
sind;
o Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
o Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig
war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich
zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben
genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 22 - Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Wuppertal.
4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung
an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
5. Im Falle einer Aufspaltung des Vereins in mehrere Teilsparten (Sportarten) geht das jeweilige materielle Vereinsvermögen an den neuen Verein über.


§ 23 - Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.04.2019 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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